Satzung

der Andreas Pareigis Stiftung"

§ 1

Name, Sitz und Rechtsform

  1. Die Stiftung führt den Namen Andreas Pareigis Stiftung"
  2. Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts.
  3. Der Sitz der Stiftung ist 29614 Soltau
  4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

§2 Stiftungszweck

1. Die Stiftung fördert mildtätige Zweck gemäß § 53 AO. Sie fördert außerdem folgende gemeinnützige Zwecke:

  • Förderung der Jugendhilfe
  • Förderung der Erziehung und Bildung
  • Förderung der Kunst und Kultur

Der jährlich aus der Stiftung erzielte Ertrag soll hierbei gemeinnützigen Institutionen zugute kommen, die aufgrund ihrer Satzung oder in ihren täglichen Arbeitsbereichen die folgende Punkte erfüllen. Es gilt der §58 Nr. 1AO.

1.1. Sozial benachteiligten Kindern und Jugendlichen die Teilnahme an Kultur und Bildung zu ermöglichen

Und/oder

1.2. Sozial benachteiligte Kinder und Jugendliche in die Gesellschaft zu integrieren

Der Satzungszweck wird verwiklicht durch die Beschaffung von Mitten für die Förderung dieser Zwecke durch eine andere steuerbegünstigte Körperschaft oder eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.

2. Gefördert werden ausschließlich in Soltau ansässige Einrichtungen, soweit diese den Status als gemeinnützig anerkannt aufweisen.

3. Die Stiftung ist berechtigt, Gelder für die Aufstockung des Stiftungsvermögens

einzuwerben.

4. Folgende institutionen sind Beispiele im Stiftungssinne, diese sollen für entsprechende

Projekte Fördermittel erhalten

a) Heidekreis-Musikschule e. V.

Die Heidekreis-Musikschule e. V. erhält anteilig einen Stiftungsertrag. Damit sollen ausschließlich Kinder und Jugendliche im Rahmen der von der Musikschule gewährten Sozialermäßigung unterstützt werden.

(Als Ermäßigungsgrund bzw. Nachweis gilt hierfür u. a. der Erhalt aus Mitteln aus SGB II und SGB XII. Über die Höhe dieser vom Empfänger schriftlich zu beantragenden Entgeltermäßigung entscheidet der Vorstand der Heidekreis- Musikschule, ebenso über besonders begründete Härtefälle). Ein Verwendungsnachweis wird dem Stiftungsvorstand jährlich vorgelegt.

b) Verein Sprungbrett e. V.

Der anteilige Stiftungsertrag soll dem Verein für die Durchführung von Betreuungsweisungen, Arbeitsauflagen und Täter-Opfer-Ausgleichsverfahren zugute kommen, um die ambulanten und präventiven Möglichkeiten der Jugendstrafrechtspflege zu verbessern sowie die fachkundige Betreuung junger Straffälliger im Alter zwischen 14 bis 25 Jahren zu ermöglichen.

Ein Verwendungsnachweis wird dem Stiftungsvorstandjährlich vorgelegt.

c) Förderverein der Oberschule Soltau e.V.

Hilfe für sozial benachteiligte Schüler an der „Oberschule" Soltau-z.B. im Bereich der Nachhilfe

d) Heimatbund Soltau e.V.

Falls Projekte anstehen, die "Jung" und "Alt" zusammenbringen, sowie Schülerprojekte zur Geschichtsforschung in Soltau

e) Erlebniswerkstatt Buchdruck-Museum Soltau e.V.

Für Schülerprojekte aller Art

f) Kulturinitiative Soltau e.V.

Für Veranstaltungen mit / für Schüler / Kinder

g) Freundeskreis Filmmuseum Bendestorf e.V.

Für z.B. Klassenfahrtzuschüsse von Soltau nach Bendestorf, Schulprojekte, Workshops für sozial benachteiligte Schüler

§ 3 Gemeinnützigkeit

1. Die Stiftung verfolgt ausschließlich gemeinnützige und mildtätige Zwecke in Sinne

des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

2. Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Stifter und seine Erben erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung.

3. Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 4 Stiftungsvermögen

1. Die Stiftung ist mit einem Vermögen ausgestattet, dessen Höhe sich aus dem

Stiftungsgeschäft und zwischenzeitlichen Erhöhungen ergibt.

2. Das Vermögen der Stiftung kann durch Zustiftungen erhöht werden, soweit diese

dazu bestimmt sind. Werden Spenden nicht ausdrücklich dem Vermögen gewidmet, so dienen sie ausschließlich und unmittelbar den in § 2 genannten Zwecken.

3. Freie Rücklagen dürfen im Rahmen der steuerlichen Vorschriften (§ 62 Abs. 1 Nr. 3

der Abgabenordnung) gebildet werden. Die in die freie Rücklage eingestellten Beträge gehören zum Stiftungsvermögen.

4. Das Stiftungsvermögen ist Ertrag bringend in solchen Werten anzulegen, die nach

der mit Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes vorzunehmenden Auswahl als sicher gelten.

5. Im Interesse des langfristigen Bestandes der Stiftung ist das Stiftungsvermögen in

seinem Bestand dauernd und ungeschmälert zu erhalten.

Vermögensumschichtungen sind zulässig, wobei der Grundsatz der Bestandserhaltung zu beachten ist.

6. Die Stiftung ist berechtigt, unselbständige Stiftungen zu verwalten.

§ 5

Verwendung der Vermögenserträge und Zuwendungen

1. Die Erträge des Stiftungsvermögens und dazu bestimmten Zuwendungen (Spenden)

sind zur Erfüllung des Stiftungszwecks zu verwenden..

2. Die Stiftung kann ihre Mittel ganz oder teilweise einer Rücklage zuführen. soweit dies

erforderlich ist um ihre steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke nachhaltig erfüllen zu können, und soweit für die Verwendung der Rücklage konkrete Ziel- und Zeitvorstellungen bestehen. Freie Rücklagen dürfen gebildet werden, soweit die Vorschriften des steuerlichen Gemeinnützigkeitsrechts dies zulassen. Die in die freie Rücklage eingestellten Beträge gehören zum Stiftungsverrmögen im Sinne von § 6 Abs. 1 Niedersächsisches Stiftungsgesetz.

3. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung von Stiftungsleistungen besteht nicht.

$6 Organe der Stiftung

1. Die Organe der Stiftung sind:

Der Vorstand

Das Kuratorium

2. Die Mitglieder der Organe sind ehrenamtlich für die Stiftung tätig. Ihnen dürfen

keine Vermögensvorteile aus Mitteln der Stiftung zugewendet werden. Sie haben Anspruch auf Ersatz angemessener Auslagen.

$7 Vorstand

1. Der Vorstand der Stiftung besteht aus mindestens 3 höchstens 5 Mitgliedern.

2. Die Mitglieder des Vorstandes werden vom Kuratorium für einen Zeitraum von

längstens 3 Jahren gewählt. Erstmals erfolgt die Berufung durch den Erblasser. Die Wiederwahl ist zulässig. Nach Ablauf der Amtszeit führen die Mitglieder des Vorstandes die Geschäfte bis zur Neuwahl fort.

3. Das Amt des Stiftungsvorstandes endet außer im Todesfall

3.1 durch Abberufung

3.2 durch Niederlegung, die jederzeit zulässig ist

Ein Mitglied im Stiftungsvorstand bleibt im Fall 3.2 so lange im Amt, bis ein Nachfolger bestellt ist.

4. Nach dem Ausscheiden eines Vorstandsmitglied wird der Nachfolger vom Kuratorium mit der Mehrheit seiner Mitglieder gewählt. Mitglieder des Kuratoriums dürfen nicht zugleich dem Vorstand angehören.

5. Das Kuratorium kann ein Vorstandsmitglied mit der Mehrheit von zwei Drittel seiner Mitglieder aus wichtigem Grund abberufen. Dem betroffenen Mitglied ist jedoch zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

6. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden, einen stellvertretenden Vorsitzenden und einen Schatzmeister.

§ 8 Rechte und Pflichten des Vorstandes

1. Der Vorstand verwaltet die Stiftung nach Maßgabe dieser Satzung in eigener

Verantwortung und vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Der/die Vorsitzende oder der/die stellvertretende Vorsitzende und der/die Schatzmeister/in sind Vorstand im Sinne der§§ 86, 26 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Je zwei von ihnen vertreten die Stiftung gemeinsam.

2. Der Vorstand hat im Rahmen des Stiftungsgesetzes und dieser Satzung den Willen

des Stifters so wirksam wie möglich zu erfüllen.

Seine Aufgabe ist insbesondere:

  • die gewissenhafte und sparsame Verwaltung des Stiftungsvermögens und der sonstigen Mittel
  • die Aufstellung des Wirtschaftsplanes
  • die Beschlussfassung über die Verwendung der Erträgnisse des Stiftungsvermögens und der ihm nicht zuwachsenden Zuwendungen
  • die Aufstellung der Jahresrechnung einschließlich einer Vermögensübersicht und die Bestellung eines Rechnungsprüfers
  • die jährliche Aufstellung eines Berichts über die Erfüllung des Stiftungszwecks
  • Der Vorstand kann die Durchführung bestimmter Geschäfte auf einzelne Vorstandsmitglieder übertragen. Er kann eine andere Person mit der Geschäftsführung der Stiftung beauftragen und für diese ein angemessenes Entgelt" zahlen.
  • Werden Zuwendungen mit stiftungswidrigen Bedingungen oder Auflagen verknüpft, dann sind solche Vorteilsgewährungen zurückzuweisen. Der Vorstand stellt rechtzeitig vor Beginn eines jeden Geschäftsjahres einen Plan über die beabsichtigte Verwendung der Erträge des Stiftungsvermögens auf. Der Vorstand ist nach § 11 Abs. 3 NStiftG verpflichtet, innerhalb von fünf Monaten nach Schluß des Geschäftsjahres eine Jahresabrechnung mit einer Vermögensübersicht und einen Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks aufzunehmen.

§ 9 Geschäftsgang des Vorstandes

Die Beschlüsse des Vorstandes werden in der Regel in Sitzungen gefasst Vorstandssitzungen finden statt, wenn das Interesse der Stiftung dies erfordert mindestens jedoch einmal im Halbjahr.

1. Die Einladung zur Vorstandssitzung erfolgt textlich durch Brief oder

Telekommunikationsmittel unter Angabe der Tagesordnung, wobei zwischen dem Tag der Absendung der Ladung und dem Tag der Sitzung - beide nicht mitgezählt-14 Tage liegen müssen. Auf Form und Frist zur Ladung kann durch einstimmigen Beschluss aller Vorstandsmitglieder verzichtet werden.

2. Ein Vorstandsmitglied kann sich in der Sitzung durch ein anderes Vorstandsmitglied

vertreten lassen.

Kein Vorstandsmitglied kann mehr als ein anderes Vorstandsmitglied vertreten.

3. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Ladung mindestens die

Hälfte seiner Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, anwesend oder vertreten sind. Ladungsfehler gelten als geheilt, wenn alle Mitglieder anwesend sind und niemand widerspricht.

4. Beschlüsse werden, soweit nicht die Satzung eine andere Regelung vorsieht, mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, ersatzweise die des stellvertretenden Vorsitzenden.

5. Die Beschlussfassung im schriftlichen oder fernschriftlichen Umlaufverfahren ist zulässig,

wenn alle Vorstandsmitglieder sich mit diesem Verfahren schriftlich oder fernschriftlich einverstanden erklärt haben.

6. Über die Sitzungen des Vorstandes ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom

Sitzungsleiter zu unterzeichnen ist Beschlüsse sind im Wortlaut festzuhalten.

7. Weitere Regelungen über den Geschäftsgang des Vorstandes und diejenigen

Rechtsgeschäfte, zuderen Durchführung der Vorstand der Zustimmung des Kuratoriums bedarf, kann eine vom Kuratorium zu ertassende Geschäftsordnung enthalten.

§ 10 Kuratorium

1. Das Kuratorium besteht aus mindestens 3, höchstens 7 Personen. Das erste

Kuratorium wird durch den Stifter im Stiftungsgeschäft bestimmt. Spätestens drei Monate vor Ende der Amtszeit wählt das amtierende das neue Kuratorium. Die Amtszeit des Kuratoriums beträgt fünf Jahre. Scheidet ein Mitglied während der Amtszeit aus dem Kuratorium aus, so beschließen die verbleibenden Mitglieder die Nachfolge für die laufende Amtszeit. Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte eine/n Vorsitzende/n und eine/n stellvertretende/n Vorsitzende/n.

2. Die Sitzungen des Kuratorium werden nach Bedarf von dem /der Vorsitzenden

einberufen, wobei mindestens einmal im Jahr eine Sitzung durchgeführt werden muss. Die Ladungsfrist beträgt 14 Tage. Eine Sitzung muss einberufen werden, wenn mindestens vier Mitglieder des Kuratoriums oder der/die Vorsitzende des Vorstandes dies beantragen. An den Sitzungen des Kuratoriums kann der Vorstand teilnehmen. Das Kuratorium kann die Teilnahme zu einzelnen Punkten der Tagesordnung ausschließen.

3. Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend

sind. Es fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. § 13 Absatz 1 der Satzung bleibt unberührt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden bzw. des/der stellvertretenden Vorsitzenden. Beschlüsse können auch im schriftlichen Umlaufverfahren gefasst werden, sofern kein Mitglied des Kuratoriums dem widerspricht. Über die Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen.

4. Das Kuratoriums kann im Einvernehmen mit dem Stiftungsvorstand Zustifter in das

Kuratorium aufnehmen.

§ 11 Rechte und Pflichten des Kuratoriums

1. Das Kuratorium berät. unterstützt und überwacht den Vorstand bei

seiner Tätigkeit.

Die Aufgaben sind insbesondere:

  • die Beschlussfassung über Empfehlungen für die Verwaltung des Stiftungsvermögens und die Verwendung der Stiftungsmittel, soweit diese EUR 1.000,00 im Einzelfall überschreiten;
  • die Genehmigung des Wirtschaftsplanes;
  • die Genehmigung der Jahresabrechnung einschließlich Vermögensübersicht; die Entgegennahme des Berichtes über die Erfüllung des Stiftungszwecks,
  • die Entlastung des Vorstandes;
  • die Bestellung und Abberufung von Mitgliedern des Stiftungsvorstandes.

2. Das Kuratorium muss mindestens einmal im Jahr zu einer ordentlichen Sitzung

zusammentreffen. Eine außerordentliche Sitzung ist einzuberufen, wenn mindestens drei Mitglieder oder der Vorstand dies verlangen. Die Vorstandsmitglieder können an den Sitzungen des Kuratoriums beratend teilnehmen.

3. Das Kuratorium kann sich eine Geschäftsordnung geben.

4. Für den Geschäftsgang des Kuratoriums gilt § 9 entsprechend.

§ 12 Geschäftsführung

1. Der Vorstand kann eine/n oder mehrere Geschäftsführer/innen bestellen - und auch

abberufen.

2. Der Vorstand kann für die Geschäftsführung eine Geschäftsordnung erlassen.

§ 13 Satzungsänderungen

1. Über Änderungen dieser Satzung beschließt das Kuratorium mit einer Mehrheit von drei Vierteln seiner Mitglieder; der Vorstand muss mit Mehrheit seiner Mitglieder zustimmen. Der Stiftungszweck nach § 2 der Satzung darf nicht geändert werden.

2. Die Beschlüsse nach Absatz 1 bedürfen der Genehmigung der

Stiftungsaufsichtsbehörde. Er ist dem Finanzamt anzuzeigen.

§ 14 Zusammenlegung und Auflösung

1. Über die Auflösung der Stiftung beschließen Kuratorium und Stiftungsvorstand

einstimmig in einer gemeinsamen Sitzung.

2. Wird die Erfüllung des Stiftungszwecks unmöglich oder ändern sich die Verhältnisse derart, dass die Erfüllung des Stiftungszwecks nicht mehr sinnvoll erscheint, können Vorstand und Kuratorium gemeinsam die Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung beschließen. Der Beschluss bedarf der Zustimmung aller Mitglieder des Vorstandes und von drei Vierteln der Mitglieder des Kuratoriums.

3. Der Beschluss darf die Steuerbegünstigung der Stiftung nicht beeinträchtigen.

4. Der Beschluss wird erst nach Genehmigung durch die Stiftungsaufsichtsbehörde

wirksam.

5. Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall der steuerbegünstigten

Zwecke fällt das Vermögen der Stiftung an die Stadt Soltau oder deren Rechtsnachfolgerin, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat

§ 15 Stiftungsaufsicht

1. Die Stiftung untersteht der stattlichen Aufsicht nach Maßgabe der einschlägigen

stiftungsrechtlichen Gesetzesbestimmungen.

2. Die Stiftungsaufsichtsbehörde ist auf Wunsch jederzeit über die Angelegenheit der

Stiftung zu unterichten. Mitteilungen über Änderungen in der Zusammensetzung der Stiftungsorgane sowie der Jahresabschluss einschließlich der Vermögensübersicht und des Bericht über die Verwendung der Stiftungsmittel sind unaufgefordert vorzulegen.

§ 16 Schlussbestimmung

Die vorstehende Satzung tritt mit dem Tag der Genehmigung in Kraft.